Introvision Association e.V. – Der zukunftsweisende Verband

Als Introvision Association e.V. verfolgen wir das Ziel, Introvision als neuartige Methode zur vollständigen Auflösung von Stress, inneren Konflikte und Blockaden im In- und Ausland bekannt zu machen, zu fördern und zu entwickeln.
Unsere Mitglieder*innen kommen aus den Feldern Coaching, Beratung und Psychotherapie. Sie haben neben ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung auch eine anerkannte Ausbildung in Introvision abgeschlossen und wirken in Praxis, Wissenschaft und Forschung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Wir fördern das Zusammenspiel von Praktiker*innen, Bildungsanbieter*innen, Wissenschaftler*innen und Forscher*innen.

Das Ziel des Verbands wird erreicht durch

  • Veranstaltungen sowie von regionalen und überregionalen Fachtagungen um ein Forum für Mitglieder*innen und Interessenten*innen zu schaffen,
  • Entwicklung von Qualitätsrichtlinien und Gütesiegel für Praxis, Aus-, Fort- und Weiterbildung in Introvision als Methode und weiterentwickelten Formaten (z.B. Introvision-Coaching),
  • Veröffentlichungen zum Themenfeld Introvision,
  • Anregung zur Gründung internationaler Unterorganisationen,
  • Unterstützung von Forschung zu Methode und Formaten von Introvision,
  • Formulierung von Werten und Ethikrichtlinien.

Die Mitglieder*innen und Unterstützer von Introvision Association e.V. stehen für professionelle Arbeit mit Introvision sowie deren Weiterentwicklung. Ihr Verband zeichnet sich durch Innovation, Austausch, flexible Strukturen und flache Hierarchien aus.

 

Der Mehrwert ergibt sich für die Mitglieder*innen aus

  • Registrierung, um mit Methode und Formaten von Introvision gefunden zu werden,
  • Schutz durch Festlegung der Kriterien für Aus-, Fort- und Weiterbildungsanbieter*innen, z.B. von Introvision-Coaching,
  • Verbreitung sowie Weiterentwicklung von Introvision – und damit Sichtbarkeit von Methode und Formaten auf dem nationalen und internationalen Markt,
  • Intervision, kollegialer Austausch sowie Vernetzung,
  • definierter Qualitätsstandard der Mitglieder über den Verband,
  • Förderung von Forschung und Publikationen zu Introvision und den Formaten (z.B. Introvision-Coaching).
  • Satzung des Verbandes Introvision Association

    § 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen „Introvision Association e.V.“
    2. Der Sitz des Vereins ist Berlin

    § 2 Zweck des Verbands

    1. Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung und Entwicklung der Introvision in Coaching, Beratung und Psychotherapie und dort in Praxis, Forschung und Aus-, Fort-und Weiterbildung. Gefördert wird das Zusammenspiel von Praktiker*innen, Ausbilder*innen und Forscher*innen. Introvision soll im Inland und Ausland bekannt gemacht werden.
    2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
      1. Entwicklung von Qualitätsrichtlinien für die Praxis und Ausbildung in Introvision
      2. Veröffentlichungen zu Introvision
      3. Anregung zur Gründung internationaler Unterorganisationen
      4. Unterstützung von Forschung zum Thema Introvision
      5. Veranstaltung von regionalen und überregionalen Fachtagungen
      6. Formulierung von ethischen Grundsätzen

    § 3 Mittelverwendung

    1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Berlin. Es ist ausschließlich zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden.

    § 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personengesellschaft und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist an spezifische Voraussetzungen gebunden, die in den zu erarbeitenden Richtlinien der Introvision Association festgelegt werden. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können nur eine außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
    2. Formen der Mitgliedschaft:
      1. Ordentliche Mitgliedschaft
        Ordentliche Mitglieder sind:
        – Coaches, Berater*innen
        – Psychotherapeut*innen
        – Coaches, Psychotherapeut*innen oder Berater*innen, die gleichzeitig vom Verein anerkannte Weiterbildungsanbieter*innen sind
        – Wissenschaftsexpert*innen
        Die Qualifizierung der ordentlichen Mitglieder hängt von den Erfahrungen des jeweiligen Mitglieds ab und wird durch den Vorstand festgelegt.
      2. Außerordentliche Mitgliedschaft
        Außerordentliche Mitglieder können sein:
        – juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
        – natürliche Personen sowie Personengesellschaften, deren gesetzliche*r Vertreter*in bereits der Status eines ordentlichen Mitglieds zuerkannt wurde.
        Außerordentliche Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht  noch haben sie ein Stimmrecht.
        Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern
      3. Fördernde Mitgliedschaft
        Personen, die Interesse an der Introvision haben und die Aufgaben des Vereins fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie erhalten weder das aktive noch das passive Wahlrecht noch ein Stimmrecht.
      4. Ehrenmitgliedschaft
        Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können vom Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    3. Über den Aufnahmeantrag, der unter Angabe des Namens, des Standes, des Alters und des Wohnorts des/der Antragsteller*in schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
    4. Mit der Antragsstellung erkennt der/die Bewerber*in für den Fall der Aufnahme die Satzung an.
    5. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
    2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

    § 6 Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr, Revision

    1. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen neben dem Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Mitgliederbeitrags und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages oder einer Aufnahmegebühr befreit.
    2. Mitglieder, die den Beitrag oder die Aufnahmegebühr zu Beginn der zweiten Jahreshälfte nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaligem erfolglosem Mahnen können sie auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mit der Streichung scheiden sie aus dem Verein aus. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Beschluss des Vorstandes Mitgliedsbeiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
    3. Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte Vereinsmitglieder, die entsprechende Kenntnisse besitzen sollen.
    5. Über die Verwendung am Jahresende anfallender Überschüsse und Gewinne bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Verwendung hat ausschließlich im Rahmen des Vereinszwecks (§2) und gemäß den Regelungen des §3 zu erfolgen.

    § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      1. Tod
      2. Austritt
      3. Ausschluss
      4. Auflösung des Vereins
    2. Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich der Geschäftsstelle des Vereins spätestens zum 30. September gemeldet worden sein.
    3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
        • Wenn ein Mitglied sich grob vereinsschädigend verhält und/oder gegen die Interessen des Vereins verstößt
        • Bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitglieds – bei juristischen Personen dessen Geschäftsführer*in/Gesellschafter*in – wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und/oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
        • Bei Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit
        • Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 6 Abs. 2
    1. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung  per Übergabeeinschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die zeitlich nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das von dem Ausschluss betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.

    § 8 Organe

    Die Organe des Vereins sind:

          1. Der Vorstand
          2. Das Präsidium
          3. Die Mitgliederversammlung

    § 9 Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
    2. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich oder in anderer Weise, soweit juristisch zulässig, und in geheimer Abstimmung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
    3. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorzunehmen.

    § 10 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands

    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins durch Satzung übertragen worden sind.
      Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
      2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
      3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
      4. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste des Vereins bzw. über den Ausschluss eines Mitgliedes; diese Aufgabe kann einem Ausschuss übertragen werden.
      5. Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.
    2. Der/Die erste Vorsitzende einzeln oder der/die 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB). Sie haben dabei, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Mitgliederversammlung zu handeln. Intern geht das Vertretungsrecht des/der 1. Vorsitzenden vor. Die Vorstandmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Insichgeschäfte erfordern einen einstimmigen Vorstandbeschluss.

    § 11 Beschlussfassung des Vorstandes

    1. Einladung zur Vorstandsversammlung werden vom/von der 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter*in – über die Geschäftsstelle des Vereins in Textform ausgesprochen. Die Einladung soll mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen, es sei denn die Interessen des Vereins erfordern eine unverzügliche Versammlung. Von der Textform kann abgesehen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder darauf verzichten. Auf diese Umstände ist in dem zu fertigenden Protokoll hinzuweisen.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder teilnehmen. Der Vorstand kann im schriftlichen oder in anderen rechtlich zulässigen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
    3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden, es sei denn, zwingendes Gesetzesrecht sieht etwas anderes vor.
    4. Über die Sitzungen des Vorstands ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der 1. Vorsitzenden – bzw. bei dessen/deren Verhinderung stellvertretend vom/von der 2. Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied – zu unterzeichnen ist.

    § 12 Das Präsidium

    1. Das Präsidium hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands fachlich zu unterstützen und zu beraten.
    2. Das Präsidium besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzende*n wählen.
    3. Der Vorstand schlägt alle zwei Jahre die Besetzung des Präsidiums neu vor, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
    4. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die die internen Abläufe und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereins weiter konkretisiert.

    § 13 Die Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
      Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom/von der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung in Textform einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und Anträge auf Satzungsänderungen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
      2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
      3. Wahl des Vorstands
      4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
      5. Beschlüsse über Satzungsänderungen
      6. Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss gemäß § 7 Abs. 3
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder teilnehmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller ordentlicher Mitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht teilnehmenden Mitglieder schriftlich zu erfolgen hat.
    3. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue innerhalb von dreißig Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist bei der Neueinberufung hinzuweisen.
    4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Wahlen erfolgen geheim, es sei denn die teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen in einer offenen Abstimmung eine andere Abstimmungsmethode. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln erforderlich.
    5. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein zu beschließen ist.
    6. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der 1. Vorsitzenden alleine bzw. vertretungsweise vom/von der 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.
    7. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er das für notwendig erachtet oder wenn mindestens dreißig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern.
    8. Mitglieder können sich vertreten lassen durch schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein ordentliches Mitglied des Vereins. Die weitere Übertragung des Stimmrechts des/der Vertreter*in auf ein anderes ordentliches Mitglied (Unterbevollmächtigung) ist zulässig.
    9. Der Vorstand kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung mittels einer hierfür geeigneten elektronischen Plattform durchgeführt wird. Die Dauer der Versammlung kann auch über mehrere Tage ausgedehnt werden; die gleichzeitige Beteiligung der teilnehmenden Mitglieder ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer demokratischen Meinungs- und Willensbildung ist über die gesamte Dauer der Versammlung zu gewährleisten. Über den Ablauf und die Gestaltung der elektronischen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Die Grundsätze des Vereinsrechts sind zu wahren. Der Vorstand sorgt für eine ausreichende Beteiligung der Mitglieder, denen der Zugriff auf die elektronische Plattform nicht möglich ist.

    § 14 Anträge

    Anträge auf Satzungsänderungen müssen der Geschäftsstelle des Vereins sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.

    § 15 Ausschüsse

    Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzuberufen. Die Aufgaben und Ziele werden im Einzelnen vom Vorstand festgelegt.

    § 16 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur unter satzungsgemäßer Einberufung einer Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Regelungen in § 13 beschlossen werden.
    2. Soll der Verein aufgelöst werden, so werden zwei Vorstandsmitglieder zu Liquidator*innen. Sollten die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund verhindert sein, so wird durch Beschluss des Vorstandes ein/eine Stellvertreter*in aus den Reihen der Vereinsmitglieder benannt.
    3. Beschlüsse der Liquidator*innen erfordern Einstimmigkeit. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidator*innen nach den Regeln des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
    4. Die Liquidator*innen tragen dafür Sorge, dass das restliche Vereinsvermögen an die Stadt Berlin fällt, die es unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden hat.

    Stand: 1.07.2019

     

  • Vorstand

    Ulrich Dehner
    Dr. Klaus Köpnick
    Susann Bänder
    Anja Reith

    Präsidium

    Dr. Monica Boos
    Alice Dehner
    Jasper Dehner
    Marco Hornung


Gründungsmitglieder der Introvision Association international

Ulrich Dehner
Ulrich Dehner

Geschäftsführer der
dehner academy GmbH

Alexander Harmsen
Alexander Harmsen

Geschäftsführer der Alexander
Harmsen Communication GmbH

Jasper Dehner
Jasper Dehner

Geschäftsführer der
dehner academy GmbH

Dr. Klaus Köpnick
Dr. Klaus Köpnick

Coach, Berater,
Auditor

Dr. Monica Boos
Dr. Monica Boos

Organisations-Beraterin
und Business Coach

Marco Hornung
Marco Hornung

Berater
und Coach

Susann Bänder
Susann Bänder

Coaching und
Beratung

Alice Dehner
Alice Dehner

Trainerin und
Senior Coach (DBVC)

Anja Reith
Anja Reith

Coaching
und Beratung

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